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Liefer- und Verkaufsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen der elling refractory solutions GmbH (e-r-s GmbH)

I. Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zwischen der Elling Refractory Solutions GmbH, nachfolgend e-r-s genannt, und dem Kunden abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und für Montageleistungen. Sie gelten zudem für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zu gewerblichen Kunden, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die die e-r-s nicht ausdrücklich anerkennt, sind für sie unverbindlich, auch wenn sie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die nachfolgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn die e-r-s in
Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung vorbehaltlos ausführt.Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und e-r-s zur Ausführung von Aufträgen getroffen werden, sind in hierzu abgeschlossenen Verträgen schriftlich niedergelegt.

 

II. Angebot und Vertragsschluss

Die Auftragsbearbeitung erfolgt erst nach Eingang der schriftlichen Beauftragung aus welcher der Rechnungsempfänger eindeutig ersichtlich sein muss. Mündliche Auftragserteilungen werden nicht akzeptiert.
Sollten mehrere Zahlungsschritte vereinbart worden sein, dürfen diese jeweils als Einzelposition das Limit der Warenkreditversicherung nicht übersteigen. Die Zahlungsschritte sind so zu vereinbaren, dass es zwischen den einzelnen Schritten aufgrund vereinbarter Zahlungsziele ebenfalls zu keiner Überschreitung des Limits kommen kann. Sollte aufgrund des Baufortschritts oder anderer Gegebenheiten eine Überziehung des Limits erkennbar sein, sind durch den AG Abschlagszahlungen zu leisten. Sollte hierüber keine Einigung erzielt werden, ist der AN berechtigt die Arbeiten bis zum nächsten
Zahlungseingang auf Kosten des AG einzustellen. Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, kann e-r-s innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer vorbehaltlosen Auftragsbestätigung annehmen. Die Angebote von e-r-s sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
Die e-r-s behält sich das Recht vor, unter Berücksichtigung des Auftragsumfanges und seiner Abwicklung vom Kunden angemessene Vorauszahlungen bzw. Abschlagszahlungen zu verlangen und die Erbringung weiterer eigener Leistungen hiervon abhängig zu machen. An allen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Pläne sowie sämtlichen übrigen Unterlagen, die sie im Rahmen eines Auftrages dem Kunden vorlegt, behält sich e-r-s das Eigentum vor. Sie unterliegen dem Urheberrecht der e-r-s und gegebenenfalls weiteren Schutzrechten. Der Kunde darf diese Unterlagen nur mit schriftlicher Einwilligung von e-r-s an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob sie als vertraulich gekennzeichnet sind.

 

III. Zahlungsbedingungen

Die Preise der e-r-s gelten in EURO ab Werk zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe, sofern keine anderweitige Regelung vereinbart worden ist. Transportkosten sind nicht  inbegriffen. Unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind laufend durch die Deutsche Factoring Bank abgetreten. Eine schuldbefreiende Zahlung kann nur per Überweisung auf das Konto bei der Bremer Landesbank erfolgen. Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Rechnungseingang bei dem Kunden zur Zahlung fällig und spesenfrei zu überweisen, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Im Falle eines Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen. Bei Nichterfüllung oder bei verspäteter Einhaltung der Zahlungsvereinbarungen ist e-r-s berechtigt die
Dokumentation der ausgeführten Arbeiten bzw. der getätigten Lieferungen solange zurückzuhalten , bis der AG seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von e-r-s anerkannt wurden
oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

IV. Liefer- und Leistungszeit

Falls nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Standort Klötze. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, gelten als unverbindlich Angaben. Die von e-r-s angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat.
Die e-r-s haftet gegenüber dem Kunden bei Leistungsverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von e-r-s zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei ihr ein Verschulden ihres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung von e-r-s ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Leistungsverzug nicht auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht. Sofern bei e-r-s eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt, wobei ihr ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haftet sie nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass auch in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Eine weitergehende Haftung für einen von e-r-s zu vertretenden Leistungsverzug ist ausgeschlossen. Im
Übrigen bleiben gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden, die ihm evtl. neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von e-r-s zu vertretenden Leistungsverzuges zustehen, unberührt.
Die e-r-s ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist e-r-s berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens undetwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

 

V. Gefahrübergang – Versand/Verpackung

Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden. Die e-r-s wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und -weg Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen; sofern aufgrund
der Vorgaben des Kunden Mehrkosten entstehen sollten, gehen sie – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – zu Lasten des Kunden. Wird der Versand auf Wunsch oder aufgrund eines Verschuldens des Kunden verzögert, so lagert e-r-s die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden ein. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
Die e-r-s behält sich das Recht vor, für handelsübliche Mengen Über- bzw. Unterlieferungen bis plus/minus 10 % der Gesamtmenge vorzunehmen, soweit diese Abweichungen dem Kunden mitgeteilt wurden und unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind. In Rechnung gestellt wird die tatsächliche Liefermenge zum vereinbarten Preis.
Bei Bestellung einer bestimmten Menge an Waren können wie folgt Abweichungen auftreten.
b.a. unter 20 Stück bis 2 Stück
b.b. 20 bis 100 Stück bis 5 %
b.c. 100 bis 1000 Stück bis 3 %
b.d. über 1000 Stück bis 2 %

 

VI. Gewährleistung/Haftung

Für Sachmängel haftet die e-r-s wie folgt:
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Kunden unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer –
einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Sachmängelgewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab Übergabe der Sache. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz, z. B. gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der e-r-s und arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Der Kunde hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen, § 377 HGB. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist die e-r-s berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Zunächst ist vom Kunden Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl im Sinne des § 440 Satz 2 BGB, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Rückgriffansprüche des Kunden gegen e-r-s gemäß § 478 BGB (Unternehmerrückgriff) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen die nachfolgende Ziffer VII. (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche des Kunden gegen die e-r-s und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

VII. Sonstige Schadensersatzansprüche

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleibt die in diesen Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen geregelte Haftung bei Montageleistungen.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer VII. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer VI. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die e-r-s gegenüber dem Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) ihr Eigentum. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden,
z.B. bei Zahlungsverzug, hat e-r-s nach Ablauf einer von ihr gesetzten angemessenen weiteren Zahlungsfrist, sofern diese fruchtlos verstreichen sollte, das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt sie die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Rücktritt wird gesondert erklärt. Die e-r-s ist sodann berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten. Der Verwertungserlös ist mit den ihr vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen, wobei e-r-s berechtigt ist, einen angemessenen Betrag für den zusätzlichen Aufwand einer solchen Verwertung zu berechnen und aus dem
Erlös zu entnehmen. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt als Sicherheit in vollem Umfang an e-r-s ab. Die e-r-s nimmt diese Abtretung hiermit an. Sie ermächtigt den Kunden widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird in jedem Fall für die e-r-s vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, der e-r-s nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerbt e-r-s das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, der e-r-s nicht gehörenden Sachen erwirbt sie Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und e-r-s sich einig, dass der Kunde der e-r-s anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt e-r-s hiermit an. Ihr so entstandenes Allein- oder Miteigentum an der Sache verwahrt der Kunde für uns. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt der e-r-s hinweisen und sie unverzüglich benachrichtigen, damit sie ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der e-r-s die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
Die e-r-s ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wobei ihr die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten obliegt.

 

IX. Montageleistungen

1. Bauleistungen im Feuerfestbau sind Bauleistungen besonderer Art. Sie sind Teilleistungen, deren vollständige Fertigstellung Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der gesamten Anlage ist.

2. Die möglichen Bauweisen im Feuerfestbau werden nur zu einem geringen Teil von DIN- Normen erfasst. Die Auskleidung einer Anlage ist ein Verschleißteil, welche in Abhängigkeit von dem
Anlagenbetrieb steht.

3. Angebote und Auftragsleistungen erfolgen nach den neuesten technischen Standards und
basieren auf den Angaben des Auftraggebers, insbesondere zu folgenden Punkten:
a. Verfahrenstechnik
b. Betriebstemperatur
c. Medium
d. Besondere Spitzenbelastungen während der Betriebszeit
e. Auf- und Abfahr-Prozeduren

4. Die Montagen werden von Fachmonteuren auf der Grundlage technischer Angebote der e-r-s
ausgeführt.

5. Der Mehraufwand und die Montagekosten sind gemäß den Ausführungsunterlagen berechnet.
Vom Kunden beauftragte Änderungen, die einen Mehraufwand erforderlich machen, werden gesondert berechnet.

5.1 In den Kosten sind enthalten:
a. Arbeitslohn der Monteure in normaler Arbeitszeit
b. An- und Abreisekosten der Monteure
c. Anfallende Auslösungen und Übernachtungen

5.2 Bei Montagen zum Pauschalpreis gelten folgende vom Kunden sicherzustellende Voraussetzungen:
a. Die Baustelle ist frei zugänglich ohne jegliche Behinderung durch andere Gewerke. Sofern Monteure Materialien innerhalb der Baustelle aufgrund erschwerter Bedingungen transportieren müssen, wird die aufgewendete Zeit zum Stundenlohn berechnet.
b. Strom sowie Wasser in Trinkwasserqualität muss vorhanden sein und kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
c. Der Einsatz von zusätzlichen Gerüsten bzw. Hebefahrzeugen bedarf einer besonderen Vereinbarung.

5.3 In den Kosten nicht enthalten sind:
a. Kosten für nachträgliche Änderungen sowohl hinsichtlich des Materials als auch des Zeitaufwandes
b. Zusätzliche Arbeiten, die nicht Inhalt des ursprünglichen Angebotes sind.

5.4 Sollte es auf einem Projekt zu Verzögerungen/Unterbrechungen kommen, welche nicht durch e-r-s zu vertreten sind, behält sich e-r-s das Recht vor, die Arbeiten zu unterbrechen und innerhalb bis zu 10 Tagen wieder aufzunehmen. Dieses gilt sowohl bei Verzögerungen des Projektbeginns, als auch bei Unterbrechungen während des Projektes.

 

X. Gewährleistung/Haftung bei Montageleistungen

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt gemäß § 13 Nr. 4 VOB/2 für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme.
Verzögert sich die Abnahme der vollständig erbrachten Leistung aus nicht vom Auftragnehmer vertretbaren Gründen, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem ersten Aufheizen, spätestens jedoch zwei
Monate nach Aufforderung der Abnahme. Die e-r-s ist als Auftragnehmer zu Schadenersatz gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 VOB/B nur im Rahmen der von ihr erbrachten Bauleistung verpflichtet. Einen darüber hinaus gehenden Schaden hat sie nur dann zu ersetzen, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Normaler Verschleiß und solche äußeren Veränderungen, die für den Betrieb der Anlage unerheblich sind sowie Schäden in Folge nicht sachgemäßer Behandlung des Auftraggebers oder Dritten beim Trocknen, bei der Inbetriebnahme, Außerbetriebnahme oder während des Betriebes der Anlage sind nicht Gegenstand von Mängelansprüchen. Werden Mängelansprüche gelten gemacht, hat der Auftraggeber zu beweisen, dass die dem Vertrag zugrunde gelegten Betriebsverhältnisse eingehalten wurden.

 

XI. Nichterfüllung

1. Wenn eine Verpflichtung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß durch den Kunden erfüllt wird, behält sich e-r-s das Recht vor, durch eine schriftliche Benachrichtigung an den Kunden alle Aufträge oder Verträge mit sofortiger Wirkung zu stornieren. Hierzu ist e-r-s berechtigt, falls:
a. sich die finanzielle Lage des Käufers infolge Zahlungsunfähigkeit so nachhaltig verschlechtert, dass die Vergütungsansprüche von e-r-s aus dem Vertragsverhältnis gefährdet sind,
b. der Kunde seine gemäß diesen Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen bestehenden Pflichten nicht erfüllt und er trotz einer weiteren Aufforderung mit Fristsetzung durch e-r-s diesen Pflichten nicht nachkommt.
c. der Käufer Zahlungen nicht gemäß den geltenden Zahlungsbedingungen auf eine Rechnung leistet, oder eine Änderung in den direkten oder indirekten Eigentumsverhältnissen des Käufers eintritt, wenn eine solche Änderung den Interessen von e-r-s im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung schadet. Eine Stornierung nach diesem Absatz gilt zusätzlich und bedeutet keinen Ausschluss oder eine  Schmälerung jeglicher sonstiger Rechte, die e-r-s nach dem Gesetz zustehen.

 

XII. Höhere Gewalt

Als höhere Gewalt gelten solche Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden konnten. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-,
Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbare Streiks, Energieprobleme, Rohstoffmängel, Epidemien, behördliche Verfügungen, Beschlagnahmen, Arreste oder
andere Hindernisse, sofern sie von e-r-s nicht zu vertreten sind, die die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für die Dauer und entsprechend dem Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme.

 

XIII. Garantieerklärungen

Beratungen von oder im Namen von e-r-s durch Mitarbeiter in Bezug auf Qualität, Zusammensetzung, Handhabung und Eigenschaften der Waren bzw. der erbrachten Leistungen gelten nur dann als  Garantie, wenn Sie schriftlich vereinbart sind.

 

XIIII. Anwendbares Recht/ Gerichtsstand

1. Die Rechtsbeziehungen der Parteien hinsichtlich aller Verträge auf der Grundlage dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen unterliegen deutschem Recht.
2. Für alle Streitigkeiten aufgrund von Verträgen zwischen den Parteien, auch soweit sie die Wirksamkeit solcher Verträge oder dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen betreffen, ist Gerichtsstand das örtlich für die Stadt Klötze zuständige Gericht.

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